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Satzung

Eingetragen am 5. August 1991 im Vereinsregister des Registriergerichtes Dresden (Land) unter der Reg.-Nr. 0640 beim Amtsgericht Meißen

Neufassung vom November 2010

  

§ 1 Name und Sitz des Vereines

 

(1) Der Verein trägt den Namen: Deutscher Kinderschutzbund, Ortsverband Radebeul e.V., kurz DSKB, OV Radebeul e.V. 

(2) Er hat seinen Sitz: Mohrenhaus Radebeul, Moritzburger Straße 51 01445 Radebeul und ist unter der Nummer VR 0640 beim Amtsgericht Meißen eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

 

(1) Der Verein setzt sich ein für

  • die Verwirklichung der im Grundgesetz verankerten Rechte für Kinder und  Jugendliche,
  • die Umsetzung des UN-Übereinkommens über die Recht des Kindes,
  • die Verwirklichung einer kinderfreundlichen Gesellschaft,
  • für die Förderung und Erhaltung einer kindgerechten Umwelt,
  • die Förderung der geistigen, psychischen, sozialen und körperlichen Entwicklung der Kinder,
  • den Schutz der Kinder vor Ausgrenzung, Diskriminierung und Gewalt jeder Art,
  • soziale Gerechtigkeit für alle Kinder,
  • die Beteiligung von Kindern bei allen Entscheidungen, Planungen und Maßnahmen, die sie betreffen, gemäß ihrem Entwicklungsstand,
  • kinderfreundliches Handeln der einzelnen Menschen und aller gesellschaftlicher Gruppen.
  • die Förderung von mildtätigen Zwecken

Gemäß der UN-Konvention über die Rechte des Kindes ist ein Kind jeder Mensch, der das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

(2) Der Verein will dieses Ziel erreichen, indem er insbesondere 

  • die öffentliche Meinung und das soziale Klima durch seine Öffentlichkeitsarbeit beeinflusst,
  • Politik und Verwaltung zu kinderfreundlichen Entscheidungen anregt und bei der Planung und Durchsetzung solcher Entscheidungen berät,
  • verantwortliches Handeln der Wirtschaft und der Medien gegenüber Kindern einfordert,
  • vorbeugend aufklärt und berät,
  • Einrichtungen und Projekte der Kinder- und Jugendhilfe errichtet und etreibt,
  • Maßnahmen zum Schutz gefährdeter Kinder ergreift und veranlasst,
  • die Zusammenarbeit mit anderen Organisationen, die vergleichbare Ziele verfolgen, anstrebt, und kinderfreundliche Initiativen fördert,
  • im Rahmen von Einrichtungen und Projekten Mittel zur Verfügung stellt, die zum Zwecke der Förderung der Partizipation von Kindern und Jugendlichen von diesen selbständig und eigenverantwortlich eingesetzt und verwaltet werden,
  • Informationsmaterial und Publikationen erstellt, herausgibt und vertreibt,
  •  Fortbildungsveranstaltungen, Tagungen und Kongresse durchführt,
  • Mittel für die Verwirklichung der Vereinszwecke und die Förderung besonderer Aktivitäten einwirbt,
  • Kindertagesstätten und Projekte im Sinne der Grundsätze des Deutschen Kinderschutzbundes betreibt,
  • Kinder-, Jugend- und Familienbildung.

(3) Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell.

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 

(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

(3) Die Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Verbandsmitgliedschaft

 

(1) Der Verein ist Mitglied im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. Die §§ 4 bis 7, 9, 11 bis 13, 23 der Bundesverbandssatzung und die §§ der Satzung des Landesverbandes Sachsen e.V. sind Bestandteil dieser Satzung. 

(2)  Um ein einheitliches Vorgehen des Verbandes bei der Beratung sowie bei dem Betrieb von Einrichtungen und Projekten der Kinder- und Jugendhilfe zu gewährleisten, sind die Mitglieder des Vereines verpflichtet, bei der inhaltlichen Arbeit die Beschlusslage des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. in der jeweils gültigen Fassung zu beachten. 

(3) Der Verein ist verpflichtet, den Deutschen Kinderschutzbund Landesverband Sachsen e.V. unverzüglich über alle wesentlichen Vorkommnisse zu unterrichten und den Landesverband oder einem von ihm beauftragten Dritten in den in Satz 2 genannten Fällen Einsicht in alle Bücher und Geschäftsunterlagen zu gewähren. Als wesentliche Vorkommnisse gelten insbesondere

  • drohende Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit,
  • Rechtsstreitigkeiten,
  • Vollstreckungsmaßnahmen.

(4) Der Verein ist berechtigt, für die Dauer der Mitgliedschaft im Deutschen Kinderschutzbund Bundesverband e.V. und im Deutschen Kinderschutzbund Sachsen e.V. den Namen und das Logo des Deutschen Kinderschutzbundes im Rahmen von Werbemaßnahmen und Sponsorenverträgen zum Zwecke der Einwerbung von Drittmitteln für die satzungsmäßigen Zwecke zu verwenden; die Verwendung hat so zu erfolgen, dass dem Logo des Deutschen Kinderschutzbundes der vollständige Name des Ortsverbandes einschließlich des Ortsnamens hinzuzufügen ist und dass in jedem Einzelfall der Verwendung deutlich wird, dass sich die Zusammenarbeit mit dem Sponsor auf den Ortsverband bezieht. Werbemaßnahmen und Sponsorenverträge, mit denen Dritten die Verwendung des Namen und des Logos gestattet wird, oder aufgrund deren der Verein den Namen und das Logo des Sponsoren verwendet, sind auf seinen Einzugsbereich zu beschränken und bedürfen der vorherigen Zustimmung des Deutschen Kinderschutzbundes Landesverband Sachsen e.V.

§ 5 Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft im Verein kann erworben werden von 

a)              natürlichen Personen,

b)             juristischen Personen. 

Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der Erziehungsberechtigten erforderlich.

 (2) Der Verein kann Ehrenmitglieder haben, die durch den Vorstand berufen werden. 

(3) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis der Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Gegen eine ablehnende Entscheidung kann der Bewerber innerhalb eines Monats nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einlegen; diese entscheidet endgültig über die Aufnahme. 

(4) Alle aktiven Mitglieder des Vereins haben Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen entsprechend der wirtschaftlichen Situation des Vereines.

§ 6 Beiträge

 

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, jährliche Mitgliedsbeiträge zu leisten. Der Beitrag ist bis zum 31. März eines jeden Jahres zu zahlen. 

(2) Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung unter Beachtung des von der Mitgliederversammlung des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. beschlossenen bundeseinheitlichen Jahresmindestbeitrages. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise stunden oder erlassen. 

(3) Mitglieder, die ihrer Beitragspflicht trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung innerhalb der gesetzten Frist nicht nachgekommen sind, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Bis zur Entrichtung des angemahnten Beitrages ruhen die Rechte aus der Mitgliedschaft.

(4) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft endet bei natürlichen Personen durch den Tod, Austritt oder Ausschluss, bei juristischen Personen durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss.

(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten erfolgen.

(3) Mitglieder, die den Interessen des Vereines zuwiderhandeln, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Dies gilt insbesondere, wenn Mitglieder dieser Satzung oder den Beschlüssen des Vereins oder des Deutschen Kinderschutzbundes Bundesverband e.V. trotz Abmahnung zuwiderhandeln, oder sie das Ansehen des DKSB in der Öffentlichkeit schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, nachdem dem Betroffenen die Möglichkeit zur Anhörung gegeben worden ist. Gegen diese Entscheidung über den Ausschluss kann der Betroffene innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Entscheidung Berufung zur nächsten ordentlichen Mitgliedersammlung einlegen. 

(2) Bei Beendigung der Mitgliedschaft sind alle Unterlagen und Gegenstände des Vereins, die sich im Besitz des Betreffenden befinden, unverzüglich an den Vorstand oder einen von ihm beauftragten Dritten herauszugeben. 

§ 8    Organe

 

(1) Die Organe des Vereins sind: 

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand. 

(2) Von den Beschlüssen der Organe ist innerhalb von zwei Monaten eine Niederschrift zu fertigen, die von zwei Teilnehmern/Teilnehmerinnen, darunter der Leiterin/dem Leiter der jeweiligen Sitzung zu unterzeichnen ist. Die Protokolle der Mitgliederversammlung werden den Mitgliedern auf Verlangen zugesandt. Protokolle gelten als genehmigt, wenn nicht innerhalb von drei Monaten nach der Mitgliederversammlung schriftlich Korrekturen beantragt wurden.

§ 9    Mitgliederversammlung

 

(1) Der Mitgliederversammlung obliegt insbesondere

  • die Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder sowie deren Entlastung,
  • die Wahl der Kassenprüferin/Kassenprüfers und seiner Stellvertreterin/Stellvertreters,
  • die Entgegennahme des Jahresberichtes,
  • die Entgegennahme des Kassenprüferberichtes,
  • die Beschlussfassung über die Höhe des Jahresbeitrages,
  • die Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes,
  • die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereines,
  • die Beschlussfassung über die Berufung gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes,
  • die Beschlussfassung über Anträge stimmberechtigter Mitglieder.

(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

Maßgebend für die Einhaltung der Ladungsfrist ist die Aufgabe der Einladung bei der Post (Poststempel).

Anträge müssen 6 Wochen vor Versammlungsbeginn schriftlich dem Vorstand vorliegen. Über später eingegangene Anträge entscheidet die Mitgliederversammlung; die Aufnahme eines verspäteten Antrages auf die Tagesordnung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereines dies erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Zehntel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Die Einladungsfrist für eine außerordentliche Mitgliederversammlung beträgt zwei Wochen; im übrigen gelten Abs. 2 bis 4 entsprechend. 

(4) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit erfordern. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänder

ungen und zur Auflösung des Vereines ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Bei Wahlen gilt diejenige/derjenige von mehreren Kandidatinnen/Kandidaten als gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist diese Stimmenzahl nicht erreicht worden, so erfolgt unter den beiden Kandidatinnen/Kandidaten mit dem höchsten Stimmenanteil eine Stichwahl. Gewählt ist diejenige/derjenige, die/der nunmehr die meisten Stimmen erhält.

Bei der Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden, der Beisitzerinnen/Beisitzer und der

Kassenprüferinnen/Kassenprüfer ist eine Listenwahl zulässig, wenn die Satzung jeweils mindestens zwei Personen vorsieht. Es können auf einem Stimmzettel höchstens so viele Kandidatinnen und Kandidaten gewählt werden, wie insgesamt zu wählen sind. Ein Stimmzettel ist gültig, wenn mindestens die Hälfte der Zahl der zu Wählenden aus der Vorschlagsliste gewählt ist.

Gewählt sind die Kandidatinnen und Kandidaten mit der höchsten Stimmzahl. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt.

 (6) Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handzeichen, wenn nicht ein anwesendes Mitglied eine geheime Abstimmung beantragt.

§ 10   Vorstand

 

(1) Den Vorstand bilden

  • der Vorsitzende
  • bis zu 2 stellvertretende Vorsitzende
  • die Schatzmeisterin/der Schatzmeister
  • die Schriftführerin/der Schriftführer
  • und bis zu 2 Beisitzerinnen/Beisitzer 

Der Vorstand kann Ausschüsse bilden. 

(2) Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren. Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Durchführung einer Neuwahl im Amt. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

 (3) Vorstand i. S. d. § 26BGB sind der/die Vorsitzende, der die stellvertretende Vorsitzende (bzw. die stellvertretenden Vorsitzenden) und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister. Vertretungsberechtigte sind jeweils zwei von ihnen gemeinsam.

(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Zur Unterstützung des Vorstandes kann er eine Geschäftsführer bzw. Leiter der Geschäftsstelle bestellen. Sie/er handelt im Auftrag des Vorstands uns ist somit vereinsrechtlich kein besonderer Vertreter i.S.d. § 30 BGB. Die Geschäftsführerin oder der Geschäftsführer nehmen an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.

Bei Personalentscheidungen nehmen die zuständigen Bereichsleiter mit beratender Stimme an der Vorstandssitzung teil. Bereichsleiter sind Leiter, denen lt. Organigramm Bereiche zur Leitung und Überwachung zugeteilt sind.

(5) Die Vorstandsmitglieder führen ihre Ämter ehrenamtlich und unentgeltlich; sie haben jedoch Anspruch auf Ersatz ihrer angemessenen Auslagen.

(6) Hauptamtliche Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Vereines dürfen dem Vorstand nicht angehören. 

(7) 10 Abs. 6 findet keine Anwendung, wenn mit höchstens zwei Vorstandsmitgliedern Arbeitsbedingungen vereinbart worden sind, die die jeweils geltenden steuerrechtlichen Voraussetzungen für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse nicht übersteigen. Der Abschluss eines Anstellungsvertrages mit einem Vorstandsmitglied bedarf eines mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.

§ 11   Kassenführung und Kassenprüfung

  

(1) Die Schatzmeisterin/Schatzmeister führt die Kassengeschäfte im Rahmen der gefassten Beschlüsse; er/sie ist verantwortlich für die Leitung des Kassenwesens.

(2) Alljährlich hat die Schatzmeisterin/Schatzmeister bis zum 31.07. dem Vorstand die Rechnungsabschlüsse des letzten Geschäftsjahres vorzulegen.

 (3) Nach Abschluss eines jeden Geschäftsjahres ist die Kasse von der Kassenprüferinnen/Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen. Sie haben über das Ergebnis der Kassenprüfung einen schriftlichen Bericht zu erstatten.

Die Einnahme-Überschuss-Rechnung wird durch ein vom Vorstand berufenes Steuerbüro erstellt.

 (4) Der Bericht der Kassenprüferin/Kassenprüfers ist spätestens zum 30.09 eines jeden Jahres an den Deutschen Kinderschutzbund Sachsen zu übersenden.

  

§ 12   Auflösung des Vereins, Vermögensanfall

  

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur mit 75 % der Ja-Stimmen aller Vereinsmitglieder beschlossen werden. 

(2) Sofern die Mitgliederversammlung nichts Abweichendes beschließt, sind die/der Vorsitzende und die Schatzmeisterin/der Schatzmeister die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Dies gilt auch dann, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder wenn er seine Rechtsfähigkeit verliert.

(3) Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Ortsverbandes Radebeul e.V. an den Deutschen Kinderschutzbund, Landesverband Sachsen e.V. oder für den Fall, dass es auch diesen nicht mehr gibt, an den Deutschen Kinderschutzbund, Bundesverband e.V., welche dieses ausschließlich zur Förderung der Jugendhilfe zu verwenden haben.

Beschlüsse über die Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.